Rechtsanwaltskanzlei Oliver Koblenz – Eichwalde b. Berlin

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Rechtsanwaltskanzlei

Oliver Koblenz

FAMILIENRECHT

Scheiden tut weh  - Vermögen ade?

Ihr Wille geschehe

Gute Zeiten im Leben sind gute Zeiten...

...für richtige Entscheidungen für die Zukunft.

ERBRECHT

Probleme vermeiden

Sie stehen kurz vor der Eheschließung oder sind bereits verheiratet und es herrscht „eitel Sonnenschein“?

Gerade jetzt haben Sie die besten Voraussetzungen, Ihrer Ehe mit individuellen Vereinbarungen ein solides Fundament zu geben. Ein Ehevertrag ist nicht Zeichen von gegenseitigem Misstrauen, sondern hilft Probleme zu vermeiden oder bei Scheitern der Ehe möglichst ohne unnötige psychische Belastungen und auch Kostenlast auseinanderzugehen. Eheverträge müssen den individuellen Besonderheiten gerade Ihrer Partnerschaft angepasst werden.

Die Probleme sind da oder werden kommen?

Sie sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren – zumindest im Rahmen einer Erstberatung – denn der frühe Kontakt zu Ihrem Anwalt spart Ihnen später Geld, Zeit und Ärger.

Hier einige grundlegende rechtliche Informationen:

Sofern Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie mit Ihrem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

(Dieser Güterstand gilt auch für Ehen, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der vormaligen DDR geschlossen wurden, sofern keiner der beiden Ehepartner Erklärungen zum Güterstand innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen abgegeben hat.)

Zugewinngemeinschaft – Was ist damit gemeint?

Während der Ehe gibt es kein gemeinsames Vermögen. Die Eigentumszuordnung richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Zugewinngemeinschaft endet entweder durch Scheidung, Tod oder entsprechende güterrechtliche formbedürftige Vereinbarungen der Parteien. Im Fall der Scheidung erfolgt ein Ausgleich für den Fall, dass das Vermögen des einen Ehegatten während der Ehe mehr gewachsen ist als das Vermögen des anderen Ehegatten, der unterschiedliche „Zugewinn“ wird ausgeglichen.  Um diese Zugewinnausgleichsansprüche müssen Sie sich jedoch aktiv bemühen, das Ehescheidungsgericht hat nicht die Aufgabe, die ohne Ihren Antrag zu prüfen.  Im Fall des Todes hat der Güterstand Auswirkungen auf den Erbteil des Ehegatten.

Ehescheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist unter anderem, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Sollte ein Ehepartner den Trennungszeitpunkt bestreiten und damit versuchen, die Ehedauer zu verlängern (was aus unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Aspekten durchaus im Einzelfall sinnvoll sein kann), muss der andere Ehegatte, der sich auf einen bestimmten Trennungszeitpunkt beruft, diesen auch beweisen. Für das Ehescheidungsverfahren ist anwaltliche Vertretung nötig, wobei bei Einigkeit nicht beide Eheleute jeweils anwaltlich vertreten sein müssen. Es reicht in diesem Falle aus, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, um einen wirksamen Ehescheidungsantrag stellen zu können.

Gemeinsame Kinder

Das Gesetz geht davon aus, dass auch nach Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder fortbesteht. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Ehegatten ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder aber der andere Ehegatte zustimmt. Eine Übertragung der elterlichen Sorge erfolgt jedoch nur, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Es ist grundsätzlich auch möglich, auf den Ehepartner, bei dem die Kinder nach der Trennung leben, Teile des Sorgerechtes, so zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen.

Das sogenannte paritätische Wechselmodell, bei dem die Kinder nach Trennung im gleichen zeitlichen Umfang bei Vater und Mutter leben, hat in der jüngsten Vergangenheit an Bedeutung gewonnen. Es gibt durchaus Fälle, in denen dieses Betreuungsmodell funktioniert und dem Wohl der Kinder entspricht. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein und ich vertrete die Auffassung, dass das Wechselmodell sowohl an die Eltern aber auch an die Kinder hohe Anforderungen stellt und deshalb nicht als „Standardmodell“ taugt. Wobei es ein Standardmodell in den Fragen der Kinderbetreuung ohnehin nicht gibt und auch nicht geben sollte.

Unterhaltsansprüche

Bezüglich sämtlicher Unterhaltsansprüche sollten Sie frühestmöglich einen Anwalt konsultieren, weil der Zeitpunkt des Einsetzens der Unterhaltsverpflichtung von bestimmten Formalien (nachweisbare Aufforderung) abhängig ist. Wenn Sie hier zu spät reagieren, verschenken Sie ggf. Ansprüche. Auch kann langes Zuwarten dazu führen, dass Unterhaltsansprüche verwirken bzw. untergehen.

Kindesunterhalt

Jedes Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsleistungen können als Betreuungs- oder Barunterhalt erbracht werden. Nach der Trennung hat derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe bestimmt sich nach den dafür einschlägigen Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandgerichtes des Bundeslandes, in dem das minderjährige Kind oder das volljährige in allgemeiner Schulausbildung befindliche Kind lebt.

Die Berechnung des Unterhaltsanspruches Volljähriger weicht grundlegend von der Unterhaltsberechnung Minderjähriger ab, da ab Erreichen der Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig sind - unabhängig davon, ob das volljährige Kind ggf. im Haushalt eines Elternteiles lebt.

Minderjährige Kinder bzw. volljährige Kinder, die die Schulausbildung beendet haben, können einen Unterhaltsanspruch haben, solange sie sich in einer Ausbildung befinden.

Auch bei der Betreuung minderjähriger Kinder im paritätischen Wechselmodell können Unterhaltsverpflichtungen des besserverdienenden Elternteils bestehen oder Ausgleichszahlungen des Elternteils geschuldet sein, welcher das Kindergeld bezieht.

Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander

Hier sind Trennungsunterhaltsansprüche und Unterhaltsansprüche nach Ehescheidung zu unterscheiden. Wichtig ist für beide Unterhaltsansprüche das Bestehen einer Einkommensdifferenz zwischen den Eheleuten, wobei der Trennungsunterhaltsanspruch ein vergleichsweiser starker Unterhaltsanspruch ist.

Als Ergebnis der Unterhaltsrechtsreform des Jahres 2008 wurde die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung gestärkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine Unterhaltsansprüche nach der Ehescheidung mehr gibt. Hier sind in jedem Fall nicht unkomplizierte Einzelfallbetrachtungen vorzunehmen.

Vermögensauseinandersetzung

Auch hier gilt es, sehr frühzeitig den Anwalt zu konsultieren, um hier eine interessengerechte Lösung zu erreichen. Wichtig ist zu beachten, dass vermögensrechtliche Fragen durch das Familiengericht nur auf Antrag entschieden werden. Für Anträge besteht Anwaltszwang. Die Ansprüche aus dem Güterstand / Zugewinngemeinschaft verjähren in einem Zeitraum von 3 Jahren nach dem Jahr der Rechtskraft der Ehescheidung.

Besondere Probleme ergeben sich in der Regel beim Vorhandensein eines gemeinsamen Familienheimes, das im Miteigentum der Eheleute steht und für das häufig nicht unerhebliche Kreditverbindlichkeiten bestehen. Auch hier sollte rechtzeitig reagiert werden, um unnötige Kosten bzw. eine zukünftige Teilungsversteigerung zu vermeiden.

Im Rahmen einer Reform zum Vermögensrecht im Jahr 2009 wurden z.B. auch Auskunftsansprüche zur Vermögenssituation des anderen Ehepartners zum Trennungszeitpunkt als gesetzlicher Anspruch normiert. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, weil durchaus häufig in der Trennungszeit Vermögen “spurlos verschwindet“, bei der Berechnung eines Zahlungsanspruchs ist jedoch erst der Vermögensstatus zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages relevant. Auch Bewertungsfragen spielen hier häufig eine große Rolle, wenn z. B. einer der Ehegatten Inhaber einer Arztpraxis, einer Firma, einer Steuerberaterkanzlei oder Gesellschafter eines Unternehmens ist.

Ebenso wie das Unterhaltsrecht ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung schwierig und bedarf kompetenter anwaltlicher Vertretung.

Versorgungsausgleich

Mit diesem Begriff kann man in der Regel kaum etwas anfangen. Hier geht es darum, die von beiden Ehegatten in der Ehe erworbenen Rentenrechte zu teilen. Auch hier gab es 2009 eine recht umfangreiche Reform der gesetzlichen Bestimmungen. Im Normalfall werden im Ergebnis der Ehescheidung die erworbenen Rentenrechte (gesetzlich, betrieblich, berufsständig, privat, öffentlich-rechtlich) jeweils hälftig geteilt. Von dieser Regel kann man unter Umständen durch formbedürftige Vereinbarung abweichen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Sowohl die Klärung vermögensrechtlicher Fragen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als auch die Frage der Mitsorge des nichtehelichen Vaters für gemeinschaftliche Kinder ist mit durchaus komplizierten rechtlichen Fragen verbunden. Zu beiden Problemkreisen hat sich in der jüngsten Vergangenheit die Rechtslage geändert. Der Gesetzgeber hat entsprechend in § 1626 a BGB die Möglichkeit und die Voraussetzungen zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen geregelt.

ERBRECHT

Ihr Wille geschehe

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Wer braucht eigentlich ein Testament?

Sie mögen vielleicht sagen, eigentlich keiner, es ist doch alles gesetzlich geregelt. Das stimmt. Aber entspricht das, was das Gesetz regelt, auch Ihrem Willen?

Die Erfahrung lehrt, dass die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen individuelle Belange nur sehr unzureichend berücksichtigt. Das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge kann zu Ergebnissen führen, die Sie keinesfalls wünschen. Mangelnde Gestaltung der Erbfolge kann auch nicht gewollte steuerliche Folgen haben, wenn Freibeträge überschritten werden.

Wer etwa meint, sein überlebender Ehegatte erbe automatisch alles, irrt sich. Wenn Ihnen also wichtig ist, was mit Ihrem Nachlass geschieht, dann sollten Sie entsprechende testamentarische Verfügungen treffen. Denn damit bestimmen allein Sie, wer was von Ihrem Nachlass erhält. Eine Ausnahme bilden hier die nach wie vor im Gesetz geregelten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Nachfolgend ein kurzer Überblick zur gesetzlichen Regelung:

Die gesetzliche Erbfolge

Erben 1. Ordnung: Kinder (eheliche, uneheliche oder adoptierte, Enkel und Urenkel des Erblassers)

Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großneffen und Großnichten

Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Wenn Sie kein Testament verfasst haben, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Das Gesetz sieht eine strenge Erbfolge nach der Blutsverwandtschaft vor ("Gut rinnt wie Blut"). Neben dem Verwandtenerbrecht regelt das Gesetz das Erbrecht für den Ehegatten. Der Erbanteil des Ehegatten bestimmt sich unter anderem auch nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft).

Zwei Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge sind zu beachten:

1. Die Verwandten einer niedrigen Ordnung schließen die Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbschaft vollständig aus.

2. Die Kinder des Erblassers schließen ihrerseits zu Lebzeiten ihre eigenen Kinder aus.

Der leidige Pflichtteil

Obgleich Sie durch Ihr Testament selbst bestimmen können, wer was bzw. wie viel von Ihrem Nachlass erhält, hat der Gesetzgeber hier Schranken durch die Gestaltung des sogenannten Pflichtteils gesetzt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Er kann immer nur in Geld verlangt werden. Einen Pflichtteilanspruch haben grundsätzlich der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner, die Kinder sowie die Eltern (bei Kinderlosigkeit). Um Pflichtteilsrechte zu umgehen oder zu mindern wird häufig überlegt, ob Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten sinnvoll ist. Das kann im Einzelfall so sein aber auch ganz unerwünschte Folgen haben. In diesem Zusammenhang sind die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers beachtlich. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Pflichtteilsberechtigte auch bezogen auf Vermögen, das im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde, Ansprüche. Auch hier gibt es rechtliche „ Fallstricke“, denn wichtig ist, was überhaupt eine Schenkung darstellt und ob bzw. wann die 10-Jahresfrist angelaufen ist. Auch dazu sollte vor der Übertragung von Vermögen zumindest anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Erbschaft und Steuern

Wenn der Erbfall eintritt, ist der Erbe grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig. Es gelten unterschiedliche Steuerklassen je nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser und der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens. Steuerfrei sind ein allgemeiner Freibetrag und ein Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten und Kinder. Steuerpflichtig sind nur die Teile des Vermögens, die die im Gesetz aufgeführten Freibeträge übersteigen.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Zu nennen ist hier bezogen auf die Testamentsform das eigenhändige und das notarielle Testament. Das eigenhändige Testament und das notarielle Testament sind vollständig gleichwertig.

Sie sollten besonders darauf achten, dass Ihr Wille klar und deutlich zum Ausdruck kommt.

Das eigenhändige Testament muss von Ihnen selbst von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst werden. Sie sollten es mit Ort und Datum der Abfassung versehen und es ist unabdingbar von Ihnen mit Ihrem vollständigen Namen zu unterschreiben.

Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament (häufig auch "Berliner Testament" genannt) zu errichten. Dieses gemeinschaftliche Testament kann gleichfalls als eigenhändiges oder als notarielles Testament errichtet werden. Sofern es als eigenhändiges Testament errichtet wird, muss einer der Ehepartner das Testament nach den obigen Vorschriften selbst eigenhändig handschriftlich verfassen und das Testament muss dann von beiden Ehepartnern eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.

Ort und Datum sollten bei jeder Unterschrift dazugesetzt werden. Insbesondere bei der Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente gibt es vielfältige Variationsmöglichkeiten, die Ihrer individuellen Situation angepasst werden könnten. Lassen Sie dazu von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.

Formen der Vermögensregelung

Vermögenszuwendungen für den Todesfall können Sie im Wege der Erbeinsetzung oder auch der Zuwendung eines Vermächtnisses vornehmen. Sie können auch eine sogenannte Vor- und Nacherbenregelung oder eine Teilungsanordnung treffen.

Selbstverständlich können Sie auch zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen. Hier sind jedoch bestimmte Besonderheiten zu beachten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten, etwaiger beeinträchtigender Verfügungen für Vertragserben u.a.

Besonderheiten sind gleichfalls zu beachten bei sogenannten "Behindertentestamenten", wobei es hier nicht um die Errichtung eines Testamentes durch Behinderte, sondern um die Zuwendungen von Vermögen im Rahmen letztwilliger Verfügung an Behinderte geht. Hierbei sind auch bestimmte sozialrechtliche Regelungen von außerordentlicher Relevanz.

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