Die Vergütung des Rechtsanwaltes für die Vertretung und Beratung seines Mandanten bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Zum einen sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Ansprüche des Anwaltes gegen seinen Mandanten und zum anderen die Ansprüche eines vom Gericht zum Beispiel im Rahmen von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes oder eines Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse geregelt. Bezüglich der Beratungstätigkeit enthält das RVG in seiner jetzigen Fassung nur noch Festlegungen für Gebühren bei Beratungshilfe. Bezüglich sonstiger Beratungstätigkeiten sind Rechtsanwalt und Mandant gehalten, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Sofern keine Vereinbarung getroffen ist, ist eine übliche Vergütung geschuldet. Für ein erstes Beratungsgespräch darf der Anwalt von einem Mandanten, der Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und ggfs. Auslagen verlangen.
Bei einer Vertretung –sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher– gelten die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich in den meisten Fällen nach dem so genannten Gegenstandswert seiner Tätigkeit. Dieser ist einfach zu bestimmen, sofern Gegenstand des Mandates beispielsweise eine Geldforderung ist. In diesem Fall entspricht der Wert der Forderung dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Bei Streitigkeiten, bei denen es nicht vordergründig um eine bestimmte Summe geht, ist der Wert teilweise in den gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Kostenordnung) unmittelbar geregelt, teilweise auch der Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert, hier Streitwert genannt, vom Richter festgesetzt.
Abhängig von Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sind bestimmte Gebührensätze zuzuordnen. Bei außergerichtlicher (bzw. vorgerichtlicher) Tätigkeit liegt die so genannte Geschäftsgebühr in einem Bereich zwischen 0,5 und 2,5 und die Einigungsgebühr bei 1,5. Sofern die Tätigkeit des Anwaltes weder umfangreich noch schwierig ist, beträgt die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung 1,3. Für die gerichtliche Vertretung erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr und eventuell der Einigungsgebühr.
Neben den genannten Gebühren kann der Anwalt selbstverständlich Auslagen erstattet verlangen und hat die gesetzliche Mehrwertsteuer zu berechnen.
Sie sollten sich nicht scheuen, vor Übertragung des Mandates mit dem Anwalt die Kostenfrage eingehend zu erörtern.
Bei niedrigen Einkünften beziehungsweise hohen Belastungen gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe zu beantragen oder für außergerichtliche Tätigkeit / Beratung Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die grundsätzlich die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes umfasst, ist neben der sogenannten Bedürftigkeit auch noch die Erfolgsaussicht Voraussetzung.
Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung zu treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweicht. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Anwalt.